Satzung des Turn- und Sportvereins Jahn Stuttgart-Büsnau e. V.
Stand: 24.09.2019
1. Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsfarben
1.1 Der Verein führt die Bezeichnung: „Turn- und Sportverein Jahn Stuttgart-Büsnau e.V." abgekürzt: „TSV Jahn Büsnau“
1.2 Er hat seinen Sitz in Stuttgart - Büsnau und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.4 Die Vereinsfarben sind schwarz-weiß.
2. Zweck und Selbstlosigkeit
2.1 Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und rassistischen Gesichtspunkten der Gesundheit, der sportlichen Betätigung und der sinnvollen Freizeitgestaltung seiner Mitglieder und der Öffentlichkeit zu dienen.
2.2 Zu diesem Zweck betreibt und fördert er: den Breiten-, Leistungs- und Spitzensport, die sportliche Freizeitgestaltung, die Leibeserziehung von Kindern und Jugendlichen, die Jugenderholung, die Kultur und Umwelt, die Freizeitpflege im Sinne von Ziff. 2.1, die internationale Begegnung.
2.3 Der Verein verfolgt seine Ziele ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff) in der jeweils gültigen Fassung.
2.4 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.5 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2.6 Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
2.7 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Erwerb der Mitgliedschaft
3.1 Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer entsprechenden Beitrittserklärung beantragt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten und muss bei Minderjährigen von beiden Elternteilen (sofern vorhanden) unterzeichnet werden. Die Beitrittserklärung hat Rechtskraft, wenn sie nicht innerhalb eines Monats durch den Vorstand schriftlich abgelehnt wurde. Dabei bedarf es nicht der Angabe von Gründen. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung einschließlich der erlassenen Ordnungen.
3.2 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem sie beantragt wird.
3.3 Die Mindestmitgliedsdauer beträgt ein Jahr. Der Vorstand kann Ausnahmen erlassen.
3.4 Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
3.5 Mitglieder des Vereins im Alter vom 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind „Jugendliche". Die unter 14 Jahre alten Angehörigen des Vereins sind „Kinder".
4. Beendigung der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitgliedschaft endet
4.1.2 durch Tod
4.1.3 durch freiwilligen Austritt
4.1.4 durch Ausschluss aus dem Verein.
4.2 Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende und durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen, sofern die Mindestmitgliedsdauer von einem Jahr bis dahin erfolgt ist. Ausnahmen kann der Vorstand zulassen. Bei Mitgliedern, die mit einem Vereinsamt betraut waren, erlöscht beim Austritt ihr Amt, sie haben auf Verlangen über ihre Tätigkeit Rechenschaft abzulegen und alle Vereinsunterlagen und das Vereinseigentum zurückzugeben.
4.3 Die Streichung eines Mitglieds von der Mitgliederliste kann der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Bezahlung der fällig gewordenen Schuld bleibt durch die Streichung aus der Mitgliederliste unberührt.
4.4 Der Ausschluss eines Mitglieds kann auf Antrag des Vorstands vom Hauptausschuss vorgenommen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
4.4.1 Grobe und vorsätzliche Verstöße gegen die Vereinssatzung oder die Satzungen der Selbstverwaltungsorgane des Sports.
4.4.2 Vorsätzliche Verstöße gegen die Interessen des Vereins und seiner Abteilungen, sowie gegen die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
4.4.3 Unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben unmittelbar in Zusammenhang steht.
4.5 Vor Ausschluss ist dem Mitglied die Möglichkeit zu schriftlicher oder mündlicher Äußerung zu geben.
4.6 Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Betroffene kann aus einem solchen Ausschluss keinerlei zivil- oder strafrechtlichen Folgerungen zum Nachteil des Vereins oder seiner Organe ziehen oder gar Ansprüche irgendwelcher Art geltend machen. Von der Mitteilung des Ausschlusses an ruhen alle Rechte und Funktionen des Betroffenen.
4.7 Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen ein Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet dann endgültig. Die Berufung ist beim Vorstand innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses über den Ausschluss schriftlich einzulegen und zu begründen. Ziff. 4.2 letzter Satz gilt entsprechend.
5. Beiträge und Gebühren
5.1 Alle Vereinsmitglieder sind beitragspflichtig.
5.2 Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn jeden Kalenderjahres fällig und soll in einem Betrag an den Verein bezahlt werden. Laut Vorstandsbeschluss vom 24.09.2019 müssen Erwachsene bei Vereinsbeitritt die Erlaubnis eines SEPA-Lastschriftmandats zur Zahlung der Beiträge erteilen. Für Beiträge, die angemahnt werden müssen, wird ein Verwaltungskostenbeitrag erhoben.
5.3 Mitglieder, die in soziale Not geraten, können auf Antrag vom Vorstand ganz oder teilweise von der Beitragszahlung befreit werden.
5.4 Mitglieder, die ihrer Wehrpflicht genügen oder Ersatzdienst leisten, sind auf Antrag für diese Zeit von der Beitragszahlung befreit; ihre Mitgliedschaft ruht.
5.5 Mitglieder, die vorübergehend beruflich oder zur Ausbildung ortsabwesend sind und die die Vereinseinrichtungen nicht benützen können, sind auf Antrag für diese Zeit von der Beitragszahlung befreit; ihre Mitgliedschaft ruht.
5.6 Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Kurs-, Verwaltungs- und Aufnahmegebühren werden vom Vorstand festgesetzt.
5.7 Die Abteilungen sind berechtigt, Abteilungsbeiträge zu erheben. Bei Abteilungen mit Zusatzbeiträgen muss dieser Abteilungsbeitrag zusätzlich zum Vereinsbeitrag bezahlt werden.
6. Rechte und Pflichten der Mitglieder
6.1 Jedes über 16 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung und an den Abstimmungen im Verein teilzunehmen, sofern es diese Satzung nicht anders bestimmt.
6.2 Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Grundlage für die Arbeit der Vereinsjugend ist dabei die Jugendordnung.
6.3 Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins und seiner Abteilungen teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
6.4 Für die Mitglieder sind die Satzung, die Ordnungen des Vereins, die Ordnungen der Abteilungen und die Beschlüsse von deren Organen verbindlich.
6.5 Die Mitglieder haben die Pflicht, die Vereinsinteressen zu fördern und die Ziele des Vereins zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
6.6 Jeder Anschriftenwechsel ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
7. Haftung
7.1 Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstanden sind, haftet der Verein nur im Rahmen der Sportversicherung des Württembergischen Landessportbundes e. V.
7.2 Für Schäden, die ein Mitglied schuldhaft verursacht, haftet das Mitglied selbst.
8. Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
8.1 die Mitgliederversammlung
8.2 der Vorstand
8.3 der Hauptausschuss (Vorstand und Abteilungsleiter).
9. Die Mitgliederversammlung
9.1 Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller stimmberechtigten Mitglieder. Sie ist zuständig für Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins, Änderung des Vereinszwecks, die Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte sowie des Rechnungsabschlusses, die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer, die Entlastung des Vorstandes, Veräußerung von Vereinseigentum im Werte von über 60.000,00 Euro im Einzelfall, außerordentliche Vorhaben, die für ein Einzelobjekt Fremdkapital oder dergleichen Belastungen über 150.000,00 Euro erfordern, Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, die Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer, die Verleihung von Ehrungen, sofern diese nicht von den Abteilungen vorgenommen werden, die Entscheidung über Berufungen bei Ausschlüssen von der Mitgliedschaft, die Beratung und Beschlussfassung über sonstige vom Vorstand auf die Tagesordnung gebrachte Angelegenheiten.
9.2 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
9.2.1 Die Beschlussfassungen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
9.2.2 Bei allen Abstimmungen werden ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen weder als Ja- noch als Neinstimmen gezählt.
9.3 Zur Auflösung des Vereins oder zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
9.4 Außerordentliche Mitgliederversammlung
9.4.1 Der Präsident kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes verlangt wird.
9.4.2 Eine so beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens 4 Wochen nach Eingang des Ersuchens einberufen werden.
9.4.3 Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zu einer Einberufung geführt haben und in der Einberufung genannt sind.
9.4.4 Für die Durchführung, Verlauf und Abstimmung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentlichen Mitgliederversammlungen.
10. Weitere Vorschriften für die Mitgliederversammlung
10.1 Jeweils im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres wird die ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt, sofern über Fragen gemäß Ziff. 9.1 entschieden werden soll.
10.2 Die Bekanntmachung unter gleichzeitiger Veröffentlichung der Tagesordnung erfolgt mindestens 14 Tage zuvor in einer örtlichen Zeitung (z.B. Stuttgarter Wochenblatt).
10.3 Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 1 Woche vor der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich und mit Begründung eingereicht werden. Ausgenommen davon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach dem Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Für Anträge zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins gilt dies jedoch nicht.
10.4 Die Wahlen werden offen durchgeführt. Sie müssen jedoch auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten geheim durchgeführt werden.
10.5 Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu beurkunden ist.
11. Der Hauptausschuss
11.1 Der Hauptausschuss besteht aus dem Vorstand (Ziff. 12.1) und den von den Abteilungen zu wählenden Abteilungsleitern.
11.2 Der Hauptausschuss berät den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten. Er legt die allgemeinen Richtlinien für die sportliche Arbeit und die gesellschaftlichen Aufgaben fest. Er beschließt den Haushaltsplan und überwacht dessen Einhaltung. Er bereitet die Mitgliederversammlung vor. Er ist zuständig für die Genehmigung der Jugendordnung bzw. deren Änderung. Er ernennt die Frauenbeauftragte. Er genehmigt die Geschäfts-, Verfahrens- und sonstigen Ordnungen der Ausschüsse. Er beschließt die Gründung neuer Abteilungen. Er ist zuständig für Veräußerungen von Vereinseigentum im Werte von Euro 10 000,00 bis Euro 60 000,00 im Einzelfall, sowie für Vorhaben, die für ein Einzelobjekt Fremdkapital oder diesbezügliche Belastungen in Höhe von Euro 20 000,00 bis Euro 150 000,00 erfordern. Bei Bedarf kann eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung i. S. des § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtpauschale) für vom Vorstand vorgeschlagene Personen beschlossen werden.
11.3 Für Beschlussfähigkeit und Abstimmungen gelten Ziff. 9.2, 9.2.1 und 9.2.3 sinngemäß.
11.4 Über die Sitzungen des Hauptausschusses ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
12. Der Vorstand
12.1 Der Vorstand, dessen Mitglieder volljährig sein müssen, besteht aus dem Präsidenten, der gleichzeitig geschäftsführender Vorsitzender ist und 3 – 7 Vorstandsmitgliedern. Von diesen Vorstandsmitgliedern muss eines zum für die Finanzen, und eines zum für Jugendfragen zuständigen Referenten und eine Frau zur Frauenbeauftragten bestellt und benannt werden.
12.2 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder eine Geschäftsordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen werden.
12.3 Der Präsident bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit. Er leitet die Arbeit des Vorstandes. Der Vorstand beruft alle haupt- und nebenamtlichen Bediensteten des Vereins und fertigt im Benehmen mit den zuständigen Abteilungen die Arbeitsverträge aus. Diese Regelung gilt auch für Trainer und Übungsleiterverträge.
12.4 Der geschäftsführende Vorsitzende koordiniert die Arbeit im Vorstand und überwacht die Durchführung der gefassten Beschlüsse. Er leitet die Geschäftsstelle des Vereins. Darüber hinaus unterstützt er die übrigen Vorstandsmitglieder bei ihrer Arbeit.
12.5 Von den Mitgliedern des Vorstandes sind insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen: Die Betreuung des aktiven Sports und der Abteilungen, die Betreuung der passiven Mitglieder und des Freizeitsports, die Führung der Finanzgeschäfte.
12.6 Übersteigen die angefallenen Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können vom Vorstand hauptamtliche oder nebenamtliche Mitarbeiter angestellt werden.
12.7 Der Präsident und die übrigen Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt oder berufen ist.
12.8 Scheidet ein Vorstandsmitglied während eines Geschäftsjahres aus, so wird für das ausgeschiedene Mitglied ein Vertreter vom Vorstand an dessen Stelle berufen. Eine Neuwahl erfolgt bei der nachfolgenden Mitgliederversammlung. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes gilt Ziff. 4.2 entsprechend.
12.9 Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam im Sinne des § 26 BGB.
12.10 Die Vorstandsmitglieder können an allen Sitzungen der Organe, der Ausschüsse und der Abteilungen teilnehmen. Dabei sind zwei Vorstandsmitglieder stimmberechtigt.
12.11 Für Abstimmungen im Vorstand gilt Ziff. 9.2 bis 9.3 sinngemäß.
12.12 Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen.
12.13 Wird ein hauptberuflicher Geschäftsführer beschäftigt, so ist dieser bei den Vorstandssitzungen teilnahmeberechtigt.
12.14 Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
13. Ausschüsse
13.1 Zur Erfüllung besonderer Aufgaben können vom Vorstand Ausschüsse berufen werden. Sie sind nicht beschließend, sondern nur beratend tätig.
13.2 Diese Ausschüsse arbeiten auf ihrem Gebiet nach einer vom Hauptausschuss zu genehmigenden Ordnung.
13.3 Die Ausschüsse müssen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Hauptausschusses und des Vorstandes beachten.
13.4 Über die Sitzungen der Ausschüsse sind Protokolle anzufertigen und dem Vorstand zur Kenntnis vorzulegen.
14. Kassenprüfer
14.1 Von der Mitgliederversammlung sind auf die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer zu wählen. Kassenprüfer müssen Vereinsmitglieder sein. Mindestens 1 Kassenprüfer darf keinem Vereinsorgan angehören.
14.2 Die Kassenprüfer sind für die Prüfung aller Kassen, einschließlich der Abteilungskassen zuständig. Alle Kassen sind sachlich und rechnerisch zu prüfen. Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
14.3 Über Beanstandungen müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
15. Abteilungen
15.1 Der Verein gliedert sich in Abteilungen. Neue Abteilungen können durch Beschluss des Hauptausschusses gebildet werden. Die Abteilungen gehören ihrem jeweiligen Fachverband an.
15.2 Die Durchführung des Sportbetriebs ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Diese können sich eigene Ordnungen geben.
15.3 Jede Abteilung wird von einem Ausschuss geleitet, dessen Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet. Er muss mindestens aus dem Abteilungsleiter, dem Kassier (sofern eine eigene Kasse geführt wird) und dem Schriftführer bestehen. Von diesen Maßgaben kann der Hauptausschuss Ausnahmen genehmigen.
15.4 Die Abteilungsausschüsse sollen für 2 Jahre - in der Regel vor der Mitgliederversammlung des Vereins - durch die Mitglieder der einzelnen Abteilungen gewählt werden.
15.5 Die Abteilungsleiter werden von der Mitgliederversammlung bestätigt.
15.6 Die Abteilungsausschüsse sind fachlich selbständig. Ihre Beschlüsse sind zu protokollieren.
15.7 Die Abteilungen sind verpflichtet, den Vorstand zu ihren Versammlungen einzuladen.
15.8 Abteilungsveranstaltungen von größerer oder überörtlicher Bedeutung müssen vom Vorstand genehmigt werden.
15.9 Die Abteilungen können eigene Kassen führen. Diese unterliegen dann der Prüfung durch die Kassenprüfer.
15.10 Die Höhe der Abteilungsbeiträge und Gebühren müssen vom Vorstand genehmigt werden. (Siehe auch Ziff. 5.7.)
15.11 Verträge mit haupt- oder nebenamtlichen Trainern, Übungsleitern usw. können rechtsverbindlich nur vom Vorstand abgeschlossen werden. Aufwandersatzansprüche sind vom Vorsitzenden vorweg zu genehmigen.
15.12 Sofern ein berechtigter Anspruch auf eine ihm zustehende Zuwendung oder Kostenerstattung ( z. B. Übungsleiter) wegen Aufwendungsersatzansprüche hat und auf Auszahlung verzichtet, kann ein Aufwandsspendenbeleg ausgeschrieben werden. Der Vorstand kann die Fälligkeit von Ansprüchen in Absprache durch Beschluss gesondert festlegen.
15.13 Die Stellung als haupt- oder nebenberuflicher Trainer, Übungsleiter, usw. gilt nicht als Vereinsamt im Sinne 2.5 der Satzung.
16. Auflösung des Vereins
16.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
16.2 Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder b) von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich dazu aufgefordert wurde.
16.3 Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
16.4 Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
16.5 Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Landeshauptstadt Stuttgart, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.
17. Inkrafttreten
Die bisherige Satzung vom 16.03.1979 und 28.11.1979 wurde abgeändert und in dieser neuen Form von der Mitgliederversammlung am 19.05.2006 beschlossen. Die Satzung soll mit Wirkung vom 20.05.2006 in Kraft treten. Damit erlischt die bisherige Satzung. Die Satzung wurde mit Wirkung vom 30.05.2008 und vom 29.04.2016 geändert.